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Das Ross im Recht

Die Haltung von Pferden ist äusserst anspruchsvoll. Verglichen mit jener vieler anderer Tierarten ist sie gesetzlich auch relativ detailliert geregelt. Das Tierschutzrecht legt aber nur Mindestvorgaben fest, die in der Praxis deutlich überschritten werden sollten.

Von grosser Bedeutung für Pferde ist die Möglichkeit von Sozialkontakten mit Artgenossen. Am besten wird dieses Bedürfnis durch eine Gruppenhaltung in einem Offenstall befriedigt, bei dem die Tiere ständig Zugang zu einer Weide oder einem Auslauf haben. Rechtlich vorgeschrieben ist dies nur für Jungpferde. Für erwachsene Tiere hält die Tierschutzverordnung einzig fest, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Artgenossen haben müssen.

Die Tierschutzverordnung legt weiter fest, dass Pferde täglich Bewegung haben müssen. Als Bewegung gilt dabei neben dem Auslauf auch eine anderweitige Nutzung, das heisst, die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung an der Führmaschine. Auslauf bedeutet Bewegung im Freien ohne Zügel, Geschirre, Stricke oder dergleichen in einer von den Tieren selbst gewählten Gangart, Richtung und Geschwindigkeit. Allen Tieren, die nicht anderweitig genutzt werden, ist täglich mindestens zwei Stunden Auslauf zu gewähren. Bei genutzten Pferden genügt es aus rechtlicher Sicht hingegen, wenn diese an mindestens zwei Tagen pro Woche jeweils wenigstens zwei Stunden Auslauf erhalten.

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