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Tierübernahmevertrag: Was gilt es zu beachten?

Einem Tier aus einem Tierheim ein neues Zuhause zu bieten, ist eine löbliche Tat und eine Form des aktiven Tierschutzes. Wie stets, wenn man ein Tier erwirbt, sollte die Übernahme aber sorgfältig überlegt sein. Dies gilt auch für den Kauf- beziehungsweise Übernahmevertrag für das Tierheimtier.

Nimmt man ein Tier aus einem Tierheim auf, schliesst man mit diesem einen Kaufvertrag beziehungsweise einen sogenannten Übernahme- oder Tierplatzierungsvertrag ab. Darin wird entweder der Kaufpreis angegeben oder festgehalten, dass die bezahlte Summe eine Übernahmegebühr im Sinne einer Unkostenbeteiligung darstellt. Hiermit wird einerseits der finanzielle Aufwand des Tierheims zumindest teilweise gedeckt und anderseits eine spontane, unüberlegte Anschaffung verhindert.

Tierheime sind bestrebt, Tiere geimpft, kastriert und – im Fall von Hunden – gechippt abzugeben. Bei Hunden, Katzen und Frettchen erhalten die neuen Tierhalterinnen oder -halter zudem einen Heimtierpass für das Tier, der für Grenzübertritte in die EU, nach Norwegen und vor allem auch bei der Rückkehr in die Schweiz notwendig ist.

Den neuen Halterinnen oder Haltern kann eine Probezeit von beispielsweise einem Monat gewährt werden, um vom Vertrag wieder zurückzutreten. Damit soll verhindert werden, dass ein Tier, das sich am neuen Ort nicht eingewöhnen lässt, bei einem überforderten Halter verbleiben muss oder von diesem an einen ungünstigen Platz weitervermittelt oder sogar ausgesetzt wird. Das Heim erwirbt das Tier in diesem Fall zu einem vorgängig vereinbarten Betrag zurück.

Detaillierte Regelungen empfehlenswert

Obwohl der juristische Mangelbegriff in Bezug auf Lebewesen wenig passend ist, wird er auch bei Tierkäufen verwendet. Aus rechtlicher Sicht liegt ein Mangel dann vor, wenn ein Tier nicht oder nur beschränkt zum vorgesehenen Zweck verwendet werden kann oder wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zugesichert hat, die das Tier nicht aufweist.

Es ist deshalb ratsam, schriftlich und möglichst detailliert zu regeln, wer dafür einstehen muss, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Tier beispielsweise krank oder besonders aggressiv ist. Grundsätzlich haftet das Tierheim für sämtliche zugesicherten Eigenschaften und Mängel, also auch für jene, von denen es gar nichts wusste. In Bezug auf bekannte Krankheiten oder Eigenheiten des Tieres, die zu Schäden führen können, ist das Tierheim natürlich verpflichtet, den Abnehmer oder die Abnehmerin aufzuklären. 

Der zukünftige Halter hat bei der Übernahme des Tieres eine Prüfpflicht und kann das Tierheim später nicht mehr für Mängel haftbar machen, die er bei der Übernahme bereits gekannt hat. Die Parteien können die Haftung des Tierheims vertraglich – ausser für schriftlich zugesicherte Eigenschaften (beispielsweise dass ein Tier reinrassig oder kastriert ist) und arglistig beziehungsweise bewusst verschwiegene Mängel – aber auch einschränken oder aufheben. Entdeckt die neue Tierhalterin einen Mangel, muss sie diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Tieres geltend machen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Er hat dann das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Reduktion des Übernahmepreises zu verlangen.

Nachkontrollen durch das Tierheim

Verantwortungsvolle Tierheime räumen sich häufig ein vertragliches Recht ein, Tierhaltungen nach der Übergabe zu kontrollieren. Entsprechende Klauseln sind zulässig und sollten nicht als Eingriff in die Privatsphäre, sondern vielmehr als Zeichen des Interesses für die Haltungsbedingungen der ehemaligen Schützlinge gewertet werden. Normalerweise wird ausserdem vereinbart, dass der neue Eigentümer das Tierheim innerhalb einer bestimmten Frist über das Entlaufen oder den Tod des Tieres sowie über einen allfälligen Wohnortwechsel informieren muss.

Die Meldepflicht kann auch für ernsthafte Erkrankungen des Tieres festgelegt werden, verbunden mit dem Recht des Tierheims, beim zuständigen Tierarzt Auskünfte über Befunde, Behandlungen und allfällige Todesursachen einzuholen. Zudem wird oft ausdrücklich festgehalten, dass das Tier nicht ohne zwingende tierärztliche Gründe eingeschläfert werden darf.

Die Übernahme eines Tierheimtieres ist mit viel Freude und Zuneigung verbunden, sie bedeutet aber auch eine grosse Verantwortung. Wer diesen zeitintensiven Aufwand nicht auf sich nehmen kann, Tiere und ihre Gesellschaft aber dennoch sucht, hat bei vielen Tierheimen die Möglichkeit, Hunde spazieren zu führen oder mit Katzen zu spielen.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

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Beitrag vom 22.10.2020
Christine Künzli, MLaw

stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
© Sonja Ruckstuhl

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