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Tierische Gäste im Ferienheim

Während der Ferienzeit bringen viele Halterinnen und Halter ihre Tiere in Tierpensionen oder Tierferienheimen unter. Tipps, was es bei der Wahl zu beachten gilt und welche Rechte und Pflichten mit einem Pensionsvertrag einhergehen.

Wenn Sie sich für eine Tierpension interessieren, sollten Sie diese nach telefonischerVoranmeldung besichtigen, um einen eigenen Eindruck zu erhalten. Wichtig ist, dass Sie dabei die Tiere und sämtliche Einrichtungen ansehen und das Personal kennenlernen. Sie sollten sich auch darüber informieren, wie viele Tiere von einem Pfleger oder einer Pflegerin betreut werden, welches Futter sie bekommen, ob Sie allenfalls auch das eigene Futter mitbringen können und wie oft und wie lange die Tiere Auslauf erhalten.

Aus Tierschutzsicht abzuraten ist von Tierpensionen, in denen die tierischen Feriengäste dauernd in Boxen untergebracht sind. Besonderes Augenmerk solltenSie zudem auf Hygiene, Platzverhältnisse, Zusammensetzung der Tiergruppen und die Einrichtung der Gehege richten.

Was regelt der Pensionsvertrag?

Nimmt ein Heim Pensionstiere auf, geht es als Gastwirt mit dem Eigentümer des Tieres eine Sonderform eines sogenannten Beherbergungsvertrags ein. Darin werden unteranderem die Dauer der Unterbringung, der Preis und die Haftung für Schäden geregelt. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dringend eine schriftliche Regelung, auch wenn ein mündlicher Vertrag ebenso gültig ist. Während der Vertragszeit ist die Pension für Unterkunft, Fütterung, Auslauf, Betreuung und Sicherheit der tierischen Bewohner verantwortlich.

Haftpflicht der Tierpension

Aus haftpflichtrechtlicher Sicht gilt es vor allem zu beachten, dass eine Pension während des Aufenthalts eines Tieres als dessen Halterin gilt, die die Tierhalterpflichten sorgfältig und im Interesse des Halters auszuführen hat.Zudem ist sie dafür verantwortlich, dass dem Tier nichts passiert, es nicht entläuft oder sogar während des Aufenthalts gestohlen wird. Die Tierpension haftet nur dann nicht, wenn sie nachweisen kann, dass sie das Tier mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt beherbergt und beaufsichtigt hat oder dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie entsprechend sorgfältig gehandelt hätte.

DerTierhalter kann der Tierpension Anweisungen erteilen, etwa darüber, welchesFutter verwendet wird oder dass sein Tier nicht zusammen mit anderen untergebracht werden soll. Hält sich die Pension nicht an solche – am besten schriftlich festgehaltene – Weisungen, hat sie für allfällige Schäden, so beispielsweise für die daraus entstandenen Tierarztkosten, aufzukommen. Zudem haftet die Tierpension auch für Schäden, die ein Tier während seinesFerienaufenthalts anrichtet.

Beisst einPensionshund einen Besucher oder reisst er sich beim Spaziergang los und verursacht einen Verkehrsunfall, muss also die Pension – und nicht der Eigentümer des Tiers – hierfür geradestehen. Ist aber der Hund beispielsweise sehr bissig, ist der Eigentümer verpflichtet, dies den Pensionsverantwortlichen mitzuteilen. Tut er es nicht, haftet er für dadurch entstandene Schäden selber.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

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Beitrag vom 27.07.2019
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
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