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Seite 597 macht Pro Senectute auf kantonale und regionale Aktivitäten und Anlässe sowie auf das gesamte Dienstleistungsangebot aufmerksam.
Richtig vererben will gelernt sein (ZL 10-2008)
Glücklich, wer seinen Lieben bei seinem Tod etwas hinterlassen kann. Damit es bei der Verteilung der Erbschaft aber nicht zu unangenehmen Problemen kommt, sollte man rechtzeitig die wichtigsten Fragen regeln.
Von Alfred Ernst*/Zeitlupe
Der Gedanke ans Ableben ist vielen unangenehm. Dennoch möchten sie sicher sein, dass ihr Erbe so weit als möglich nach ihren Vorstellungen verteilt wird und unter den Erben kein Streit entsteht. Jeder Erbfall läuft auf zwei Ebenen ab - auf der güterrechtlichen und der erbrechtlichen. Vorweg stellen sich somit zwei Fragen: «Was wird vererbt?» (Güterrecht) und «Wer erbt?» (Erbrecht).
Bei verheirateten Personen steuert der Güterstand des Paars die güterrechtliche Seite. Verbreitet ist die Errungenschaftsbeteiligung. Sie kommt automatisch bei einer Heirat zustande, wenn die Eheleute nichts anders vereinbaren. Weniger verbreitete Güterstände sind Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Sie können von einem Ehepaar bei der Heirat oder später durch einen Ehevertrag begründet werden. Dazu ist der Gang zum Notar nötig, weil ein Ehevertrag öffentlich beurkundet werden muss.
Im weitestverbreiteten Fall, der Errungenschaftsbeteiligung, unterscheiden wir beim Vermögen zwischen Eigengut (was der Ehepartner vor der Heirat besessen hat bzw. was ihr/ihm durch Erbschaft oder Schenkung persönlich zugekommen ist) und Errungenschaft (gemeinsam erarbeitetes Vermögen aus Löhnen, Renten, Zinsen). Stirbt eine Person, wird zuerst die güterrechtliche Teilung vollzogen. Der überlebende Ehepartner erhält sein Eigengut zurück.
Im nächsten Schritt wird die Errungenschaft bereinigt: Es wird geprüft, ob gemeinsame Güter wesentlich mit Geldern aus dem einen oder anderen Eigengut angeschafft wurden, sprich: die Eigengutkalkulation überarbeitet werden muss. Die aus diesem Prozess entstehende bereinigte Errungenschaft heisst Vorschlag. Davon geht - vereinfacht gesagt und im Normalfall - die Hälfte an den überlebenden Partner. Der übrig bleibende Nachlass besteht also aus dem Eigengut der verstorbenen Person plus der Hälfte des Vorschlags.
Erst jetzt kommt es zur erbrechtlichen Teilung. Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Laut dieser erben der überlebende Ehepartner und die Nachkommen immer, und zwar hälftig Ehepartner und hälftig die Gesamtheit der Kinder.
Bereits mit der einfachen Massnahme eines Testaments lässt sich dieses Verhältnis ändern. So kann der Wunsch bestehen, als existenzsichernde Massnahme den/die Partner/-in besserzustellen als die Kinder. Zu diesem Zweck können die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt werden, was bedeutet, dass sie zusammen noch 3/8 des Nachlasses erhalten. Das frei werdende Achtel kann als freie Quote dem Ehepartner zugewiesen werden.
Ebenfalls mittels Testament können Nutzniessungs- und Wohnrechte bestimmt werden, vor allem bei Liegenschaften eine gute Möglichkeit, den überlebenden Partner abzusichern.
Für weitergehende Umverteilungen, etwa die Zuweisung des kompletten Vorschlags an den überlebenden Ehepartner, brauchts einen Ehevertrag. Dies ist jedoch nur bei gemeinsamen Nachkommen möglich. Patchworkfamilien müssen anders vorkehren.
Die Implikationen sind enorm. Beispiel: Das Ehepaar Erwin und Olga Muster hat ein gemeinsames Vermögen von 1 Million, Erwins Eigengut beträgt 200000, das von Olga null. Ohne Vorkehrungen erhält Olga beim Tod von Erwin die Hälfte der Errungenschaft, also 400000. Der Nachlass beträgt 600000, wovon Olga wiederum die Hälfte, sprich 300000, bekommt. Die beiden Kinder teilen sich die anderen 300000, bekommen somit je 150000.
Wäre ein Ehevertrag vorhanden, der die Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten bestimmte, erhielte Olga aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gesamte Errungenschaft von 800000. Erbrechtlich gäbe es jetzt noch Erwins Eigengut zu teilen, wobei mittels Testament die Kinder zusätzlich auf den Pflichtteil von 3/8 gesetzt und Olga mit der freien Quote von 1/8 bedacht werden könnte. Mit diesen Massnahmen würde Olga unter dem Strich 925000 bekommen, die beiden Kinder nur je 37500. Gerade bei grösseren Vermögen und/oder komplexeren Verhältnissen lohnt es sich, rechtzeitig über entsprechende Schritte nachzudenken und sich mit den genauen Berechnungen auseinanderzusetzen.
*Alfred Ernst ist Mitglied der Geschäftsleitung der unabhängigen Vermögensverwaltungsgesellschaft Salmann Investment Management in Zürich. Nach verschiedenen Stationen im Bankgeschäft arbeitete er viele Jahre im In- und Ausland als Redaktor von Finanz und Wirtschaft und Cash. Danach war er während zehn Jahren als selbtstständiger Finanzberater und Kolumnist tätig. Alfred Ernst besitzt eidgenössische Diplome als Finanzanalytiker und Vermögensverwalter wie auch als Finanz- und Anlage-Experte. Von 2002 bis 2008 hat er in der Zeitlupe Fragen ums Geld erörtert.
