Zeitlupe 
- [Alt + 0] - Zur Startseite
- [Alt + 1] - Hauptnavigation
- [Alt + 2] - Inhalt
- [Alt + 3] - Kontakt
- [Alt + 4] - Sitemap
- [Alt + 5] - suchen
Kontakt
Redaktion Zeitlupe
Schulhausstrasse 55
Postfach 2199
8027 Zürich
Tel. 044 283 89 13
Fax 044 283 89 10
info@zeitlupe.ch
» Kontaktformular
Zeitlupe auf Teletext
Die Zeitlupe ist auch auf
Teletext von SF 1 ab Seite 590 präsent. Auf den laufend aktualisierten Seiten finden Sie Informationen zu Themen, die Leute im zweiten Lebensabschnitt beschäftigen: Gesundheit, Kultur, Finanzen, Freizeit, Fitness, Ernährung, Aktionen und Neuigkeiten. Ab
Seite 597 macht Pro Senectute auf kantonale und regionale Aktivitäten und Anlässe sowie auf das gesamte Dienstleistungsangebot aufmerksam.
Witwenrente ohne AHV-Beiträge (ZL 11-2008)
Frage:
Meine Tochter lebt seit 1979 in den USA und hat bis 1995 Beiträge an die freiwillige AHV bezahlt. Ihre beiden Kinder wurden 1987 und 1990 geboren. Nun ist ihr Mann, der nie in der Schweiz tätig war, verstorben. Hat meine Tochter Anspruch auf Witwenrente der AHV? In den USA erhält sie keine Rente.
Antwort von Dr. Rudolf Tuor (Stand 2008):
Anspruch auf AHV-Hinterlassenenrenten haben Hinterbliebene von Personen, die bei der AHV versichert waren. Grundlage für die Berechnung von Witwen- und Waisenrenten bilden «die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der versicherten Person sowie ihrer Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen der Verstorbenen» (Art. 33 Abs. 1 AHVG).
Ihr verstorbener Schwiegersohn war nie in der Schweiz tätig und offenbar nie selber bei der AHV versichert. Damit fehlt die Grundlage für Hinterlassenenrenten an die Hinterbliebenen. Früher geleistete AHV-Beiträge Ihrer Tochter können keine Witwenrente begründen.
Dank der früheren AHV-Beiträge Ihrer Tochter hätte sie bei Invalidität oder im Rentenalter Anspruch auf IV- oder Altersrente sowie auf Kinder- oder Waisenrenten, solange die Kinder das 18. Altersjahr nicht überschritten haben oder bis zum erfüllten 25. Altersjahr noch in Ausbildung stehen. Der Anspruch müsste bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet werden. Im Ausland ist die Schweizerische Ausgleichskasse (Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, CH-1211 Genf 2) oder die Vertretung der Schweiz (Botschaft, Konsulat) am Wohnort der versicherten Person zuständig.
Die Ausführungen der Schweizerischen Ausgleichskasse entsprechen der heutigen Rechtslage. Gestützt auf Ihre Angaben sehe ich keine Möglichkeit, wie Ihre Tochter eine Witwenrente der AHV begründen könnte.
