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Seite 597 macht Pro Senectute auf kantonale und regionale Aktivitäten und Anlässe sowie auf das gesamte Dienstleistungsangebot aufmerksam.
Wann unregelmässige Einkünfte der EL-Stelle zu melden sind (ZL 9-2008)
Frage:
Ich bin alleinstehend und erhalte aus AHV, Ergänzungsleistungen (EL) und einer Rente monatlich insgesamt 2623 Franken. Muss ich den zusätzlichen Verdienst von rund 1000 Franken aus einer vorübergehenden Ferienablösung irgendwo melden, wenn das Einkommen ohnehin versteuert wird? Ich möchte mir damit gerne Schuheinlagen und einen Fernsehapparat finanzieren.
Antwort von Dr. Rudolf Tuor (Stand 2008):
Meldepflicht von Einkünften aller Art an die EL-Stelle
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) sind sogenannte Bedarfsleistungen im Rahmen der Sozialversicherung. Auf EL besteht ein persönlicher Rechtsanspruch, sofern die im Gesetz umschriebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllt sind.
Der individuelle EL-Anspruch ergibt sich aus dem Vergleich der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben. Die Ausgaben setzen sich aus dem pauschalierten allgemeinen Lebensbedarf und aus weiteren individuellen Ausgaben zusammen. In der Regel wird der Anspruch auf laufende EL jeweils für ein ganzes Jahr festgelegt. Hinzu kommen noch besondere Vergütungen für einmalige Krankheits-, Pflege- oder Zahnbehandlungskosten.
Um die wirtschaftliche Situation richtig zu erfassen und die Gleichbehandlung der Berechtigten zu gewährleisten, müssen alle einmaligen oder unregelmässigen Einkünfte sowie allfällige Vermögenszuwächse (Erbschaft, Lotteriegewinn usw.) berücksichtigt werden. Auch unregelmässige Einkünfte müssen umgehend der zuständigen EL-Stelle gemeldet werden, damit der individuelle Anspruch nötigenfalls angepasst werden kann. Erhält die EL-Stelle verspätet Kenntnis, kann dies allenfalls zur Rückforderung von zu viel bezogenen EL führen.
Anrechnung von Erwerbseinkommen bei den EL
Während alle Einnahmen bei der EL-Berechnung grundsätzlich voll berücksichtigt werden, erfolgt nur eine teilweise Anrechnung von Erwerbseinkommen. Damit soll ein finanzieller Anreiz für mögliche Erwerbstätigkeit geschaffen werden.
Das nach Abzug der Berufsauslagen (Fahrtkosten, Berufskleider und Ähnliches) und der Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge an AHV/IV/EO, ALV, UVG und so weiter) verbleibende Nettoerwerbseinkommen wird angerechnet, sofern es den Freibetrag von 1000 Franken bei Alleinstehenden, beziehungsweise von 1500 Franken bei Ehepaaren, übersteigt. Zudem wird ein allfälliges Erwerbseinkommen über dem Freibetrag lediglich zu zwei Dritteln angerechnet.
Vergütung von Krankheitskosten über Ergänzungsleistungen
Über EL können in beschränktem Rahmen auch Krankheitskosten vergütet werden. Während der Leistungsumfang bisher bundesrechtlich umschrieben wird, ist es ab 2008 aufgrund der Neuaufteilung der Finanzierung und Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) die Aufgabe der Kantone, die im Rahmen der EL anerkannten Krankheitskosten festzulegen.
Als Krankheitskosten können über EL vor allem nach KVG geschuldete Kostenbeteiligungen, das heisst die den Versicherten verbleibenden Franchisen und Selbstbehalte, vergütet werden. Weitere Vergütungen für Behandlungen und Massnahmen sind nur beschränkt möglich. Im Einzelfall erteilt die zuständige EL-Stelle nähere Auskünfte.
Zusammenfassung
Aufgrund der Ihnen obliegenden Meldepflicht sollten Sie das aus der Ferienablösung erzielte Erwerbseinkommen von rund 1000 Franken umgehend Ihrer EL-Stelle melden. Da Sie offenbar über keine anderen Erwerbseinkommen verfügen, dürfte dies jedoch kaum Einfluss auf Ihren EL-Anspruch haben, da bei Alleinstehenden lediglich Nettoeinkommen über dem Freibetrag von 1000 Franken berücksichtigt werden.
An Schuheinlagen können die EL über die allfällige Franchise und Selbstbehalte hinaus grundsätzlich keine Vergütung leisten. Sollten Sie jedoch aus medizinischen Gründen Massschuhe benötigen, empfehle ich Ihnen, vorgängig bei der EL-Stelle abzuklären, ob allenfalls ein Beitrag möglich wäre.
