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Muss die Ehefrau eines erwerbstätigen Rentners AHV bezahlen? (ZL 9-2008)
Frage:
Mein Ehemann ist über 65 Jahre alt, aber weiterhin im Nebenerwerb tätig. Ich selber bin noch nicht im AHV-Alter und bezahle seit der Rentenberechtigung meines Mannes eigene AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige. Wie ich gelesen habe, beruht dies auf einem Entscheid des Bundesgerichtes, der inzwischen korrigiert worden sei. Ich möchte wissen, ob dies zutrifft und ob kleinere AHV-Beiträge berücksichtigt werden können, wenn der Ehemann weniger als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.
Antwort von Dr. Rudolf Tuor (Stand 2008):
AHV als Volksversicherung
Während die Sozialversicherungen der umliegenden Staaten grundsätzlich nur für Arbeitnehmende obligatorisch sind, erfasst die AHV als Volksversicherung neben Arbeitnehmenden auch die Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der Schweiz. Dies hat auch Bedeutung für die Beitragspflicht.
Die AHV-Beitragspflicht beginnt für Personen mit Erwerbseinkommen ab dem 1.Januar nach Erreichen des 17. Altersjahres. Ab dem 1.Januar nach Erfüllen des 20. Altersjahres sind auch nichterwerbstätige Personen AHV-beitragspflichtig. Um Beitragslücken und spätere Teilrenten zu vermeiden, ist es wichtig, dass ab dem erfüllten 20. Geburtstag in jedem Kalenderjahr der gesetzliche Mindestbeitrag entrichtet wird.
Die Beitragspflicht endet für Nichterwerbstätige im ordentlichen Rentenalter. Erwerbstätige Personen schulden AHV-Beiträge grundsätzlich, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Im Rentenalter sind jedoch nur Erwerbseinkommen über dem Freibetrag (CHF 16'800 im Jahr; CHF 1400 im Monat) AHV-beitragspflichtig.
AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (NE)
Nichterwerbstätige Personen haben grundsätzlich kein Erwerbseinkommen, das als Grundlage der Beiträge dienen könnte. Ihre AHV-Beiträge werden daher aufgrund der sozialen Verhältnisse berechnet (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Massgeblich sind Vermögen und kapitalisierte Renteneinkommen. Verheirateten Nichterwerbstätigen wird - unabhängig vom Güterstand - je die Hälfte des ehelichen Vermögens und allfälliger Renteneinkommen zugerechnet.
Bei anrechenbaren Vermögen und kapitalisierten Renteneinkommen bis 300'000 Franken ist der individuelle NE-Mindestbeitrag von 425 Franken, bei Vermögen und kapitalisierten Renteneinkommen von 4 Mio. Franken oder mehr der Höchstbeitrag von 10'100 Franken im Jahr geschuldet. Zwischen 300'000 und 4 Mio. Franken steigt der Beitrag kontinuierlich an.
Bei teilzeitlich tätigen Personen ist allenfalls in einer Vergleichsrechnung zu klären, ob die Beiträge aus Erwerbstätigkeit zur Erfüllung der Beitragspflicht genügen oder ob noch eine NE-Erfassung erfolgen muss. In diesem Falle könnten auf Verlangen die AHV-Beiträge aus Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des NE-Beitrags zurückgefordert werden. Rückerstattete Beiträge werden jedoch bei der späteren Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt.
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG)
Der Gesetzgeber wollte bei der 10. AHV-Revision die Beitragspflicht der Eheleute zwar geschlechtsneutral ausgestalten, jedoch für Einverdiener-Ehepaare nicht grundsätzlich ändern. Nach Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten denn auch die eigenen Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten als bezahlt, wenn ein erwerbstätiger Ehegatte «Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat».
Noch 2002 hat das Bundesgericht einen Zusammenhang zwischen Beiträgen und Splitting bei der Bemessung von NE-Beiträgen abgelehnt (BGE 126 V 421). In einem Entscheid von 2003 wurde jedoch die Deckung der Beiträge von nicht rentenberechtigten Ehegatten durch AHV-Beiträge eines Ehegatten aus Erwerbstätigkeit im Rentenalter nicht mehr zugelassen, da Einkommen im Rentenalter nicht dem Splitting unterlägen (BGE 130 V 49). Erst mit einem Urteil aus dem Jahre 2007 (BGE 133 V 201) wurde diese Rechtsprechung weitgehend relativiert, sodass die bis 2003 geltende Praxis wieder angewendet werden kann.
Zusammenfassung
Dies zeigt, weshalb die Ausgleichskassen in den letzten Jahren nicht rentenberechtigte Ehegatten als Nichterwerbstätige erfassen mussten, auch wenn rentenberechtigte Ehegatten weiterhin AHV-Beiträge aus Erwerbstätigkeit bezahlten. Die von Ihnen erwähnte Publikation ist zwar grundsätzlich richtig, lässt jedoch die Besonderheiten, die sich aus dem Freibetrag und der Vergleichsrechnung ergeben, ausser Acht.
Ob die Beiträge Ihres rentenberechtigten Ehemannes genügen, um Ihre Beiträge als nichterwerbstätige Ehefrau zu decken, kann anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, Ihre Beitragspflicht allenfalls durch die zuständige Ausgleichskasse verbindlich klären zu lassen. Weitere Hinweise zur Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen finden Sie im Merkblatt über «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO», das bei Ausgleichskassen und AHV-Zweigstellen bezogen oder im Internet unter www.ahv.ch abgerufen werden kann.
