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Zeitlupe auf Teletext

Die Zeitlupe ist auch auf Teletext von SF 1 ab Seite 590 präsent. Auf den laufend aktualisierten Seiten finden Sie Informationen zu Themen, die Leute im zweiten Lebensabschnitt beschäftigen: Gesundheit, Kultur, Finanzen, Freizeit, Fitness, Ernährung, Aktionen und Neuigkeiten. Ab Seite 597 macht Pro Senectute auf kantonale und regionale Aktivitäten und Anlässe sowie auf das gesamte Dienstleistungsangebot aufmerksam.

Erwerbseinkommen und EL-Berechnung (ZL 11-2008)

Frage:

 

Ich beziehe Altersrente samt Kinderrente für den Sohn in Ausbildung sowie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL). Meine Frau ist noch nicht rentenberechtigt und verdient aus Teilzeiterwerb rund 7500 Franken im Jahr. Nachdem mein Sohn eine Nebenbeschäftigung übernommen hat, frage ich, wie sich dies auf die Berechnung der EL auswirkt.

 

Antwort von Dr. Rudolf Tuor (Stand 2008):

 

Als Einkommen werden bei der EL-Berechnung auch Erwerbseinkommen von Kindern, die in die EL-Berechnung einbezogen sind, berücksichtigt. Allerdings werden davon die Gewinnungskosten (Berufsauslagen, Sozialversicherungsbeiträge) sowie ein pauschaler Freibetrag (1000 Franken bei Alleinstehenden, 1500 Franken bei Ehepaaren) abgezogen. Das verbleibende Nettoeinkommen wird lediglich zu 2/3 als Einkommen angerechnet.

 

Durch die «privilegierte» Anrechnung von Erwerbseinkommen soll ein Anreiz für EL-Berechtigte geschaffen werden, allfällige Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren. Damit wirkt sich die Erwerbstätigkeit nur beschränkt auf den EL-Anspruch aus.

 

Gemäss Kopie der EL-Berechnung wird das Erwerbseinkommen der Frau nach Abzug der Gewinnungskosten und des Freibetrages mit 3589 Franken angerechnet. Auch Ihr Sohn wurde in die EL-Berechnung einbezogen, werden doch seine Rente und ein Mietzinsanteil angerechnet. Aufgrund der Meldepflicht der EL-Berechtigten müssen alle Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen, die in eine EL-Berechnung einbezogen sind, umgehend der zuständigen EL-Stelle gemeldet werden, damit beurteilt werden kann, ob und allenfalls wie sich dies auf den Anspruch im Einzelfall auswirken kann.

 

Obwohl es sich beim Nebeneinkommen Ihres Sohnes kaum um hohe Beträge handeln dürfte, sollte die Meldung an die EL-Stelle umgehend erfolgen. Eine verspätete Meldung würde zur rückwirkenden Anpassung des EL-Anspruchs und zu entsprechenden Rückforderungen führen, was sich nur durch rechtzeitige Meldung vermeiden lässt.

 

Auch wenn das Nebeneinkommen Ihres Sohnes bei der EL-Berechnung mitberücksichtigt und daher umgehend gemeldet werden muss, dürfte dies dank der privilegierten Anrechnung von Erwerbseinkommen den Gesamtanspruch nicht allzu stark beeinflussen.